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RECHTSLADEN Tirol

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Mietzins-und Annuitätenbeihilfe (MUABH):

Gemäß der Richtlinie für die MUABH gewährt das Land Tirol Mietzins- oder Annuitätenbeihilfen an eigenberechtige österreichische Staatsbürger und ihnen im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Wohnbauforderungsgesetzes 1991 gleichgestellte Personen. Mietzinsbeihilfen können auch an sonstige natürliche Personen gewährt werden, die seit mindestens fünf Jahren in Tirol den Hauptwohnsitz haben (Drittstaatsangehörige).

Die Annuitätenbeihilfe wird für nicht geförderte Eigentumswohnungen gewährt, bei denen noch Hypothekarkredite offen sind. Auch die Rückzahlungen für die Erwerbsdarlehen des Landes werden anerkannt.

Während die Wohnbeihilfe für geförderte Wohnungen zur Gänze aus dem Landeshaushalt bezahlt wird, werden die Kosten für MUABH zwischen dem Land (70%) und den Gemeinden (30%) geteilt. Dadurch kommt es bei den Gemeinden zu höchst unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe gewährt wird. Dies betrifft die anrechenbare Höhe des Wohnungsaufwandes und die Dauer des notwendigen Aufenthaltes in der betreffenden Gemeinde.

Anrechenbarer Aufwand

Als Wohnungsaufwand gelten der Hauptmietzins bzw. die auf die Wohnung entfallenden Annuitäten der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten (ohne Grundkosten) aufgenommenen Kredite zuzüglich vorgeschriebener, angemessener Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten. Bei Eigenheimen werden keine derartigen Kosten angerechnet.

Als anrechenbarer Wohnungsaufwand werden höchstens EUR 3,50 je m2 förderbare Nutzflache berücksichtigt. Uber Ansuchen einzelner Gemeinden kann für deren Gemeindegebiet ausnahmsweise ein Betrag bis zu EUR 5,-- je m2 Nutzflache als anrechenbarer Wohnungsaufwand zugrunde gelegt werden. (Dies zum Beispiel für Innsbruck).

Zumutbarer Wohnungsaufwand

Die Tabelle ist ähnlich aufgebaut wie jene der Wohnbeihilfe, allerdings entfallen die 6 Prozentpunkte Begünstigungen für Familien und Behinderte. Die Werte wurden am 1.1.2015 erhöht, sie waren in den Jahren 2011 bis 2014 unverändert.  Siehe Tabelle im Anhang.

Bei einem Single beginnt die Zumutbarkeitsgrenze bei einem Einkommen von 960 €, ab da sind 0,1% oder 0,96 € zumutbar. Der Höchstsatz beträgt 23%. Soweit ersichtlich sind aber die Zumutbarkeitstabelle im Beihilfenrechner für die Miet- und Annuitätenbeihilfe sowie die anrechenbare Höchstgrenze eingebaut. Was fehlt sind Angaben über die notwendige Dauer des Aufenthaltes in den einzelnen Gemeinden. Diese wird jeweils in Gemeinderatsbeschlüssen festgelegt, die sich an die Landesrichtlinie halten (z.B. Innsbruck), die meisten Gemeinden haben aber ganz eigene Regeln, sowohl für "Tiroler bzw. Österreicher" als auch für EU/EWR Bürger oder Drittstaatsangehörige.

 

 

 

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