Wohnbeihilfen - Überprüfung

Überprüfung Wohnbeihilfen in Tirol

Informationsteil

Die Wohnbeihilfe wird für Wohnungen und Reihenhäuser gewährt, die in verdichteter Bauweise errichtet wurden und bei denen noch ein Wohnbauförderdarlehen offen ist. Wohnhäuser (Eigenheime) und Wohnungen sind in verdichteter Bauweise errichtet, wenn sie (unter Zugrundelegung zusammenhängender Abschnitte) Teil einer Anlage sind und der Grundstücksanteil (Grundverbrauch) pro Wohnung, der zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses bestimmt ist, höchstens 400 m² beträgt. Eine Beihilfe wird gem. § 11 Abs 2 Tiroler Wohnbauförderungsgesetz dann gewährt, wenn der Wohnungsaufwand unter Zugrundelegung eines nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche das in Bezug auf das monatliche Familieneinkommen zumutbare Ausmaß übersteigt. Das zumutbare Ausmaß des Wohnungsaufwandes darf 25 v.H. des monatlichen Familieneinkommens nicht übersteigen.
Überprüfung der Wohnbeihilfe des Landes Tirol

Es gilt also einerseits den anrechenbaren Wohnungsaufwand und andererseits den vom Familieneinkommen abhängigen zumutbaren Wohnungsaufwand zu ermitteln. 

Vorgangsweise bei einer Mietwohnung
1)    Was wird von der Miete anerkannt?
Nicht die gesamte Miete oder Betriebskosten werden als Wohnungsaufwand anerkannt, sondern nur die folgenden Bestandteile: Die folgenden Beträge entnehmen Sie bitte ihrer Mietvorschreibung. Sollten die Beträge nicht genügend aufgeschlüsselt sein, schreiben sie an den Vermieter (gemeinnützigen Bauträger - GBV) und fordern sie die Aufschlüsselung. (Oft sind im Kapitaldienst Eigenmittel oder Eigenmittelzinsen der GBV enthalten). Grundkosten werden vom Land nicht als Aufwand anerkannt sondern nur die Finanzierung der Baukosten.

 

 Anmerkungen:

a) Die Rückzahlungsrate des Wohnbauförderungskredites, die Eigenmittel der GBV, der Instandhaltunsbeitrag (netto) und der Annuitätenzuschuss können direkt aus der Vorschreibung entnommen werden.

b) Bei der Berechnung der Rückzahlungsrate des Hypothekarkredits wird einerseits als Höchstbetrag der tatsächlich ausgewiesene Betrag herangezogen, zusätzlich aber eine eigene Berechnung des Landes gemacht: Ist dieser Wert niedriger wird dieser herangezogen. 

Dabei geht das Land vom Anfangsstand des Kredites aus ( z.B. 100.000 €). Dann wird eine fixie Tilgungsquote von derzeit 3,5% berechnet zuzüglich dem tatsächlichen Zinssatz bzw. – wie es eigentlich in den Richtlinien heißt der Drei-Monatseuribor plus einem Zuschlag von höchstens 1,75% Prozentpunkten. Siehe WBF Richtlinien Seite 23.


c) Wohnungsgröße  und Umrechnung auf Personenzahl
Erklärung: Ist die tatsächliche Wohnungsgröße höher als das Land nach der Personenzahl fördert, ist eine Umrechnung vorzunehmen. Das macht aber der Beihilfenrechner des Landes automatisch.

2)    Wieviel muss der Haushalt selber tragen?
In einem zweiten Schritt ist das monatliche Nettoeinkommen des Haushaltes zu ermitteln und zwar einschließlich der Sonderzahlungen:
Das Jahreseinkommen netto geteilt durch 12 ergibt das Monatsnettoeinkommen
Alternativ kann auch das monatliche Nettoeinkommen genommen werden, das mit 14 zu multiplizieren und anschließend durch 12 zu dividieren ist.

Zur Berechnung des Einkommens siehe Richtlinien des Landes.   (Siehe Seiten 9,10 und 22).

Sollte das von ihnen vorgelegte Einkommen vom Land nicht anerkannt worden sein (weil es nach Ansicht des Landes unglaubwürdig gering ist), so legt das Land das sog. "Richtwerteinkommen" nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zugrunde. Die Sätze betragen 2015 monatlich für Alleinstehende 620,87, für Verheiratete 465,65 pro Person und für jedes Kind 204,89. Hinzu kommt noch die tatsächliche Miete. (Nach unserer Meinung findet diese Hinzurechnung in den Richtlinien des Landes allerdings keine Deckung).


3)    Wenn man diese beiden Werte ermittelt hat, kann man den Beihilfenrechner des Landes für die Wohnbeihilfe heranziehen und das Ergebnis erhalten.   
Beihilfenrechner des Landes

 

 Vorgangsweise bei einer Eigentumswohung

1) Anrechenbarer Wohnungsaufwand:

Bei einer Eigentumswohnung entfällt die Umsatzsteuer.

Bei subjektgeförderten Wohnungen, die vor dem 1.10.1996 durch Gewährung eines Förderungskredits gefördert wurden, wird bei der Berechnung der Beihilfe ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von höchstens EUR 4,-- pro m² (förderbarer) Wohnnutzfläche zugrunde gelegt.

Wohnungsaufwand für Reihenhäuser und Eigentumswohnungen
Der Wohnungsaufwand für ein Vorhaben in verdichteter Bauweise (Reihenhaus, Eigentumswohnung usw.) umfasst
a) die Tilgung und Verzinsung der zur Errichtung, den Ersterwerb oder die Verbesserung größeren Umfanges (nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968) aufgenommenen Hypothekarkredite (Förderungskredit, Kapitalmarktkredit) abzüglich gewährter Zuschüsse,
b) die zur Deckung der Kosten der Erhaltung (insbesondere nach § 14 Abs.1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützig-keitsgesetzes) bezahlten Beträge sowie
c) die Rückzahlungsraten von Förderungskrediten für die Finanzierung der Eigenmittelaufbringung oder damit vergleichbarer Eigenmittelersatzdarlehen.

Der zumutbare Aufwand wird gleich berechnet wie bei Mietwohnungen (siehe oben).